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   LG Frankfurt/Main, 05.06.2013 - 2-13 S 4/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,39454
LG Frankfurt/Main, 05.06.2013 - 2-13 S 4/12 (https://dejure.org/2013,39454)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.06.2013 - 2-13 S 4/12 (https://dejure.org/2013,39454)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05. Juni 2013 - 2-13 S 4/12 (https://dejure.org/2013,39454)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfassen von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung gem. § 43 Nr. 1 WEG zwischen Wohnungseigentümern; Behauptung der Verletzungen der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treuepflichten und Rücksichtnahmepflichten

  • Wolters Kluwer
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schlägerei unter Wohnungseigentümern begründet nicht die Zuständigkeit der WEG-Gerichte; §§ 72 Abs. 2 GVG; 43 Nr. 1 WEG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schlägerei zwischen WEG-Mitgliedern ist keine Binnenstreitigkeit!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsgericht nicht für Schadensersatzklage wegen Körperverletzung und Diebstahl zuständig

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Prozess über Schlägerei ist keine Wohnungseigentumssache

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Prozess über Schlägerei ist keine Wohnungseigentumssache

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.05.2012 - V ZR 228/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Gemeinschaftsbezogene Streitigkeit; Statthaftigkeit

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.06.2013 - 13 S 4/12
    Dies ist etwa dann der Fall, wenn Schadensersatzansprüche aufgrund von behaupteten Verletzungen der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Treue- und Rücksichtnahmepflichten geltend gemacht werden (BGH ZWE 2012, 334).

    Der Streitfall unterscheidet sich insoweit deutlich von den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen es um Schadensersatzansprüche, die sich aus der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums (BGH WuM 1991, 418) oder um einen Schadensersatzanspruch aufgrund der verweigerten Genehmigung eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Aufteilung von Teileigentumseinheiten (BGH ZWE 2012, 334) ging.

  • BGH, 23.04.1991 - VI ZR 222/90

    Zuständigkeit der Gerichte im FGG -(Wohnungseigentums-)Verfahren bei Ansprüchen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.06.2013 - 13 S 4/12
    Zwar ist § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG weit auszulegen, so dass auch Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung hiervon erfasst sein können, sofern diese in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit stehen, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (BGH, WuM 1991, 418).

    Der Streitfall unterscheidet sich insoweit deutlich von den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen, in denen es um Schadensersatzansprüche, die sich aus der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums (BGH WuM 1991, 418) oder um einen Schadensersatzanspruch aufgrund der verweigerten Genehmigung eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Aufteilung von Teileigentumseinheiten (BGH ZWE 2012, 334) ging.

  • BGH, 01.08.2011 - V ZR 259/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.06.2013 - 13 S 4/12
    Denn für die Zuständigkeit nach § 72 Abs. 2 GVG ist entscheidend, ob es sich materiellrechtlich um eine Wohnungseigentumssache nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 - 4 und 6 WEG handelt oder nicht (vgl. BGH, Grundeigentum 2011, 1317).".
  • BayObLG, 15.03.1989 - BReg. 2 Z 131/88
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 05.06.2013 - 13 S 4/12
    15 Die geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit behaupteten Körperverletzungen und dem behaupteten Diebstahl der Kette stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Gemeinschaftsverhältnis, denn ein Anspruch der Kläger auf Schutz ihrer körperlichen Integrität und ihres Eigentums ergibt sich nicht aufgrund der gemeinsamen Mitgliedschaft in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, sondern bereits nach allgemeinem Recht (vgl. BayObLGZ 1989, 67, wonach Ansprüche auf Schadensersatz wegen Körperverletzung aus einer Schlägerin zwischen Wohnungseigentümer unabhängig von der Frage des Streitgrundes nicht als Wohnungseigentumssachen angesehen werden können), so dass hierfür auch das allgemeine Zivilgericht zuständig ist.
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